TIWAG-Grundversorgung

Die Belieferung mit dem Produkt „Grundversorgung privat“ oder "Grundversorgung business" erfolgt ausschließlich für Verbrauchsstellen in Tirol.

Voraussetzungen für die Belieferung sind,

  • dass es sich um HaushaltskundInnen oder Kleinunternehmen handelt,
  • die sich gegenüber TIWAG gemäß § 66 Abs. 1 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 auf die Grundversorgung berufen
  • oder gemäß § 66 Abs. 6 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 in die Grundversorgung aufgenommen wurden.

Mit 01. März 2024 ist die Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes in Kraft getreten. Mit dieser Änderung werden auch KundInnen automatisch in die Grundversorgung aufgenommen, die über keinen Liefervertrag verfügen und sich nicht auf die Grundversorgung berufen. Dies betrifft insbesondere KundInnen, die eine Kündigung für ihren aktuellen Stromliefervertrag erhalten und noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Sie werden von Ihrem Netzbetreiber mittels eines Schreibens darüber informiert. Sollte die Aufnahme in die Grundversorgung nicht gewünscht sein, kann dieser widersprochen werden. 

Nähere Informationen zu den Grundversorgungs-Produkten finden Sie in den jeweiligen Produkt- und Preisblättern: 

Details zur Grundversorgung im Überblick

  • TIWAG ist im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung berechtigt, eine Barsicherheit zu verlangen. Die Höhe der Barsicherheit richtet sich nach der Höhe der Teilbetragszahlung für einen Monat.

  • Gerät der Kunde bzw. die Kundin während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so wird die Barsicherheit rückerstattet, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

  • Der Liefervertrag im Rahmen der Grundversorgung kann durch den Stromhändler oder sonstigen Lieferanten gemäß § 66a Abs. 4 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.

  • Das Grundversorgungsprodukt ist ein reines Energieprodukt. Zusätzlich zu bezahlen sind sämtliche Systemnutzungsentgelte, Zuschläge, Förderbeiträge sowie Steuern und Abgaben, die vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden.

  • Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen Elektrische Energie (ALB) von TIWAG.

Häufige Fragen zur Grundversorgung

Diese FAQs sollen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Grundversorgung im Tiroler Elektrizitätsgesetz bieten.

Was versteht man unter Grundversorgung?

Grundversorgung bezieht sich auf die Verpflichtung von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten, HaushaltskundInnen und Kleinunternehmen unter den oben angeführten Voraussetzungen mit elektrischer Energie zu einem allgemeinen Tarif zu beliefern. Dieser Tarif und die dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, z. B. auf der Website des Anbieters.

Wer hat Anspruch auf die Grundversorgung?

HaushaltskundInnen und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, haben einen Anspruch darauf.

Zudem ist jener Stromlieferant oder sonstiger Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an VerbraucherInnen im jeweiligen Netzgebiet versorgt, verpflichtet, in diesem Netzgebiet VerbraucherInnen und Kleinunternehmer, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen KundInnen der Grundversorgung beim Lieferanten widersprechen.

Wie wird der Tarif für die Grundversorgung festgelegt?

  • Der allgemeine Tarif für VerbraucherInnen darf nicht höher sein als der Tarif, zu dem die größte Anzahl von VerbraucherInnen im jeweiligen Versorgungsgebiet beliefert wird.
  • Für Kleinunternehmen gilt jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Versorgungsgebiet Anwendung findet.

Dürfen bei der Aufnahme der Grundversorgung Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangt werden?

Es kann eine Barsicherheit in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat verlangt werden.

Wer ist zur Grundversorgung verpflichtet, wenn ich keinen Liefervertrag habe?

Jener Stromhändler oder sonstige Lieferant, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an VerbraucherInnen im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, VerbraucherInnen und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Liefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen.

Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen KundInnen der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Liefervertrags gegenüber dem künftigen Stromhändler oder sonstigen Lieferanten formlos erklärt werden.

Kann ich der Aufnahme in die Grundversorgung für den Fall, dass ich über keinen Lieferantrag verfüge, widersprechen? Und was passiert, wenn ich dieser widerspreche?

Ja, der automatischen Aufnahme in die Grundversorgung kann widersprochen werden. Sollten Sie der Aufnahme in die Grundversorgung fristgerecht widersprechen und keinen neuen Liefervertrag abschließen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, Ihre Anlage vom Netz zu trennen. Sie werden dann nicht mehr mit Strom beliefert.