Stromkostenbremse in Kürze

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie dient zur Eindämmung der Kostensteigerung für Haushalte und soll gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen schaffen. 

  • Die Stromkostenbremse gilt für private HaushaltskundInnen in Österreich und ist ab 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 wirksam
  • Es wird ein Grundbedarf bis 2.900 kWh pro Jahr und Haushalt gefördert
  • Der Bund übernimmt maximal 30 Cent pro Kilowattstunde jenes Teils des Energiepreises, der über 10 Cent netto liegt
  • Es ist kein Antrag notwendig - die Stromkostenbremse wird auf der Verbrauchsabrechnung automatisch berücksichtigt 
  • Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an 

Preisbeispiele

bei einem Jahresverbrauch bis max. 2.900 kWh/Jahr 


Anmerkung Stromkostenbremse 

Von der Stromkostenbremse unterstützt werden alle HaushaltskundInnen, die mit TIWAG einen aufrechten Stromliefervertrag haben. Das bedeutet, dass der Energiepreis pro Haushalts-Zählpunkt bei einem Grundkontingent von bis zu 2.900 kWh pro Jahr auf maximal 10 Cent/kWh gedecktelt wird. 

Es besteht die Möglichkeit, die monatlichen Teilbetragszahlungen über das TIWAG-Kundenportal oder per E-Mail an das TIWAG-Service Center anzupassen.

FAQ Stromkostenbremse 

Was ist die Stromkostenbremse?

Die Stromkostenbremse (auch Strompreisbremse oder Strompreisdeckel genannt) ist ein Zuschuss zu den Energiekosten, welcher vom Bund als Entlastungsmaßnahme zur Verfügung gestellt wird. Diesen Zuschuss erhalten private Haushalte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Die Stromkostenbremse deckelt pro Haushalts-Zählpunkt ein Grundkontingent von bis zu 2.900 kWh pro Jahr des Netto-Energiepreises des Lieferanten (Arbeitspreis, Grundpreise und Rabatte des Lieferanten; nicht umfasst sind Netzkosten, Abgaben und Steuern) auf maximal 10 Cent/kWh netto. Falls die Energiepreise des Lieferanten höher sind, wird die Differenz durch die Bundesregierung als Stromkostenzuschuss abgegolten. Jede Kilowattstunde, die über dem Grundkontingent von 2.900 kWh verbraucht wird, wird zum vertraglich vereinbarten Energiepreis des Lieferanten verrechnet.

Wer bekommt die Stromkostenbremse?

Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:

  • H0 (Haushalt)
  • HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
  • HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)

Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag) oder in Ihrer Verbrauchsabrechnung auf der 2. Seite unter „Detailaufstellung über Leistungen im Abrechnungszeitraum“.

Wie funktioniert die Stromkostenbremse?

Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen HaushaltskundInnen. Als unterer Schwellenwert, ab dem die Stromkostenbremse greift, werden 10 Cent pro kWh angenommen, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro kWh. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Die Werte sind jeweils als Nettopreise zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist vom Stromkostenzuschuss nicht umfasst.

HaushaltskundInnen die beispielsweise einen Energiepreis von 40 Cent/kWh netto bezahlen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 30 Cent pro kWh vom Bund. Bei 45 Cent sind es 30 Cent, weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen.

Wie wird die Stromkostenbremse berechnet?

Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge. Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.

Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Die Stromkostenbremse wirkt für den Energiepreis.

Muss für den Erhalt der Stromkostenbremse ein Antrag gestellt werden? 

Nein, ein Antrag ist hierfür nicht notwendig. Die Stromkostenbremse wird bei der Verbrauchsabrechnung von TIWAG automatisch berücksichtigt.

Wie und wann erhalte ich den Stromkostenzuschuss? 

Ab 01. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Verbrauchsabrechnung zur Anwendung. Der Zuschuss durch die Stromkostenbremse wird auf der Rechnung ausgewiesen und vom Gesamtbetrag abgezogen. Die Förderung ist bis voraussichtlich 31. Dezember 2024 wirksam.

Wie viel Geld werde ich durch die Stromkostenbremse sparen? 

Gefördert wird ein Grundbedarf von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Wenn der maximale Zuschuss von 30 Cent pro kWh für diese Menge voll ausgeschöpft werden muss, weil der Haushalt vor Inkrafttreten der Maßnahme einen hohen Energiepreis zu zahlen hatte, erspart sich ein Haushalt bis zu 870 Euro im Jahr. Hatten StromkundInnen das Glück, bislang zu einem günstigeren Preis Strom beziehen zu können, ist der Betrag in absoluten Zahlen geringer. Grund dafür ist, dass die Stromkostenbremse ein Instrument zur Entlastung der HaushaltskundInnen ist. Jene Personen, die erfreulicherweise weniger stark von den steigenden Energiepreisen belastet wurden, müssen weniger stark entlastet werden.

Was ist, wenn ich umziehe und den Stromlieferanten wechsle?

Sie müssen nach dem Vertragswechsel weder uns noch dem neuen Lieferanten eine Meldung zum Erhalt der Stromkostenbremse abgeben, um diese zu erhalten.

Beim Anbieterwechsel wird die aliquote Menge der bisher angefallenen Tageskontingente abgerechnet. Beim neuen Anbieter beginnt eine neue tagesgenaue Abrechnung. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden ist nicht möglich. Dabei wird tagesgenau abgerechnet: Die 2.900 geförderten Kilowattstunden pro Jahr entsprechen 7,95 Kilowattstunden pro Tag.

Gilt die Stromkostenbremse auch für Zweit- und Nebenwohnsitze?

Ja, da sich am Zählpunkt nicht ablesen lässt, ob sich dahinter ein Haupt- oder Zweitwohnsitz befindet. Außerdem sollen auch WochenpendlerInnen oder Studierende in Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften von der Stromkostenbremse profitieren.

Wird die Stromkostenbremse auf mehrere Zählpunkte aufgeteilt?

Jeder Zählpunkt, dem ein begünstigtes standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde, bekommt den Zuschuss.

Was ist, wenn mein Haushalt keinen eigenen Zählpunkt hat?

Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Stromkostenbremse auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Wann und wie erhalten Haushalte mit mehr als 3 Personen ein Zusatzkontingent?

Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, sollen ein Zusatzkontingent zum Stromkostenzuschuss erhalten ("Stromkostenergänzungszuschuss"). Für die vierte und jede weitere Person werden 105 Euro pro Jahr gutgeschrieben. Der Bund prüft automatisch (also ohne Antrag), ob Sie die Voraussetzungen auf den Stromkostenergänzungszuschuss erfüllen. Ab Juni wird der Stromkostenergänzungszuschuss dann automatisch auf der Stromrechnung abgezogen. Für Haushalte, bei denen die automatische Prüfung und Gutschrift nicht funktioniert, hat der Bund bis Ende April ein Antragsmodell angekündigt. Die Details zur Umsetzung werden aktuell vom Finanzministerium ausgearbeitet.

ACHTUNG: Beim Stromlieferant können keine Anträge auf den Stromkostenergänzungszuschuss eingereicht oder bearbeitet werden. Die Antragsstellung und der Datenabgleich mit dem Melderegister sind ausschließlich beim Bund möglich. 

Welche Haushalte erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss und wie funktioniert dieser? 

Haushalte mit geringem Einkommen die von der Zahlung der Erneuerbaren Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss (NKZ). Dieser wird in der Höhe von 75 % der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum ist der Kostendeckel auf Basis einer tageweisen Aliquotierung zu ermitteln. Um den Netzkostenzuschuss zu erhalten, muss der Haushalt von den Erneuerbaren Förderkosten bzw. von den Rundfunkgebühren (GIS) befreit sein. Der NKZ wird zwischen 01. Jänner 2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30. Juni 2024 gewährt.

Gibt es auch eine Kostenbremse zur Förderung des Gaskosten?

Strom brauchen alle Haushalte – Gas nicht. Die Stromkostenbremse macht in einem ersten Schritt die Rechnung für den Grundbedarf an Strom günstiger. In einem zweiten Schritt wird vom Bund an einer Lösung für leistbares Heizen gearbeitet, dabei darf kein Heizsystem bevorzugt oder benachteiligt werden. Dafür braucht es durchdachte Maßnahmen, mit denen die Folgen der Teuerung abgefedert, die Versorgungssicherheit gestärkt, die Energiewende vorangetrieben und damit das Klima geschützt wird.